Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ersatzteilgeschäft
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Besteller abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht Gebrauchtmaschinen ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Besteller ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Lieferfrist
2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unsres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Sie während eine vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
2.4 Überschreitet der Verkäufer schuldhaft die Lieferfristen, so kommt er erst in Verzug, wenn der Besteller ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordert, erneut zu liefern. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Ansprüche auf Ersatz des Verzugschadens bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns zunächst eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Will der Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, finden die Beschränkungen von Nummer 9 b Anwendung. Wird, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Lieferumfang
3.1 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserungen der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Gleiches gilt für Änderungen des Lieferumfanges.